Anhängerkupplung Commodore A

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Tobsen
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Anhängerkupplung Commodore A

Beitrag von Tobsen »

Mahlzeit!
Könnte ne AHK vom Coupe auch bei 4-Türer Limo passen?
schöönabendnoch


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chromgoeder
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Beitrag von chromgoeder »

Denke schon.
Denn ich bin der Meinung, daß die Bodengruppe hinten bei Limo und Coupe gleich ist.
Klötze vorne-Backen hinten

Hier nicht klicken!!
Und hier auch nicht!!
Tobsen
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Beitrag von Tobsen »

Danke Stöhn!!!
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Der Redundant
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Beitrag von Der Redundant »

Moin,

Limousinen und Coupé haben die gleichen Anhängerkupplungen. Lediglich für den Caravan gab es von manchen Herstellern eine spezielle Kupplung.

Viele Grüße,
Thorsten
"Die herrschenden Eigenschaften der Menschen sind nicht jene, welche sie zur Schau tragen, sondern im Gegenteil jene, welche sie am liebsten verbergen" (Luc de Clapiers)
Ein Satz, der speziell bei Leitfiguren beachtet werden sollte!
Tobsen
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Beitrag von Tobsen »

... zum Glück haben nicht alle den gleichen Tank! :icon_kotzen_01 :wink:
Tobsen
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Beitrag von Tobsen »

Falls Hersteller und Baureihe/Typ einer AHK nicht bekannt sind und keine AHB vorliegt, wäre auch die Abnahme hinfällig?! Sind AHK`s eigentlich abnahmepflichtig oder können die eigentlich druntergezimmert werden?
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opelfreund
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Beitrag von opelfreund »

Nö. Für andere Motoren oder Räder brauchst Du das ja auch nicht. :icon_totlach_02 :wink:
Nicht alles was sich reimt ist ein Gedicht.
Und nicht alles was zwei Backen hat ist ein Gesicht.

Heinz Erhardt
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Der Redundant
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Beitrag von Der Redundant »

Soweit ich weiß, müssen Stützlast und Anhängelast eingetragen werden. Wenn das nicht der Fall ist, darfst du die AHK u. U. dranhaben, aber nicht benutzen.

Wenn es für den Rekord L schon eine andere ABE (ich glaube, wegen der 2 cm mehr Länge durch die Stoßstangenhörner) gab, wird die veränderte Fahrzeuglänge sicher noch eingetragen werden müssen! :icon_motz_01 :icon_denk_01 :icon_get-up_01
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opelfreund
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Beitrag von opelfreund »

In Deutschland muss eine nachträglich angebrachte Anhängerkupplung, die keine EU-Zulassung hat, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüft und abgenommen werden.

Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach § 19 Abs. 3 STVZO sind im Einzelnen in Deutschland wie folgt:

* Die AHK muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend).
* Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen.

In Österreich ist die Zulassung davon abhängig, ob bereits eine Vorrichtung im Typenschein eingetragen ist oder nicht. Nur wenn keine eingetragen ist, muss sie von der Überprüfungsstelle der jeweiligen Landesregierung überprüft und eingetragen werden.
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Heinz Erhardt
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